(3)Absatz 3Die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie Abs. 2 bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs. 1 Z 2 erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen (Abs. 1 Z 2) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.Die Verpflichtungen nach Absatz eins, sowie Absatz 2, bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Absatz eins, Ziffer 2, erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen (Absatz eins, Ziffer 2,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.4.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.4.2017 in Kraft)