Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 302
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 302.
(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
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a) | Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres; |
b) | Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist. |
| (Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009) |
| (Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013) |
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145133