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Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 235, Fassung vom 05.06.2013
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D)
Bundesabgabenordnung § 235
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.06.2013
§ 233 am 05.06.2013
§ 236 am 05.06.2013
Alle Fassungen
§ 235 heute
§ 235 gültig ab 30.12.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 235 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 142/2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 235
Inkrafttretensdatum
30.12.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und
Entlassung aus der Gesamtschuld.
§ 235.
(1)
Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2)
Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3)
Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40013980
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P235/NOR40013980