Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
22.10.2019
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
§ 2.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
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a) | der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten |
1. | Beihilfen aller Art und |
2. | Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; |
b) | des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben; |
c) | der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben. |
Schlagworte
Anwendungsbereich, Tabakmonopol, Salzmonopol
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104622