Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 115, Fassung vom 05.06.2013

Bundesabgabenordnung § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
  2. Absatz 2Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
  4. Absatz 4Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

Schlagworte

Amtswegigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043888

Alte Dokumentnummer

N3196117942S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P115/NOR12043888