Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a
Text
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsSoll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm) beantragen.
(2)Absatz 2Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1Absatz eins, sinngemäß.
Schlagworte
Parteienvertreter, Nachlaßvertreter
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104642