Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 296
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
11.01.2013
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 296.Paragraph 296,
Der Gewerbesteuermeßbescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid abgeändert oder nachträglich erlassen und dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird. Mit der Erlassung des neuen Gewerbesteuermeßbescheides kann gewartet werden, bis der abändernde oder nachträglich erlassene Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid rechtskräftig geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044071
Alte Dokumentnummer
N3196118125S