Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 293c, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 293c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293c

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 323 Abs. 33.

Text

Paragraph 293 c,

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (Paragraph 78,) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre.

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40130715