Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 281, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 281,
  1. Absatz einsIst wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Abgabenbehörde die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen.
  2. Absatz 2Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
  3. Absatz 3Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide (Absatz eins,) verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (Paragraph 78,) die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P281/NOR40032029