Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 266, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 266,
  1. Absatz einsWird die Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz ordnungsmäßiger Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese abzuberufen und ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ernennen. Diese ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges des unabhängigen Finanzsenates möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen wird oder wenn für die wegen Fernbleibens abberufenen Personen eine Neuentsendung erfolgt ist.
  2. Absatz 2Abberufungen und Ernennungen nach Absatz eins, obliegen dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032017

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P266/NOR40032017