Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 264, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 264

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 264

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 264,
  1. Absatz einsEntsendet dürfen nur Personen werden, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Ziffer 2
      zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und
    3. Ziffer 3
      sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032015

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P264/NOR40032015