(2)Absatz 2Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.