Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 259, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 259,
  1. Absatz einsEiner Berufung gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (Paragraphen 196 und 197) können die im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
  2. Absatz 2Die Körperschaften (Absatz eins,), deren Interessen durch das Berufungsbegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Berufung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Absatz 2,) abgegeben wird.

Schlagworte

Berufungsbeitritt

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044034

Alte Dokumentnummer

N3196118088S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P259/NOR12044034