Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 245, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 245

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 erster Satz ist auf zollrechtliche Bescheide anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union bekanntgegeben werden und auf Grund des gemeinschaftlichen Zollrechts ergehen (vgl. Art. VIII Z 31, BGBl. Nr. 681/1994).

Text

2. Einbringung.

Paragraph 245,
  1. Absatz einsDie Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
  2. Absatz 2Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (Paragraph 93, Absatz 3, Litera a,) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
  3. Absatz 3Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
  4. Absatz 4Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2, oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Absatz 2,) oder die Entscheidung (Absatz 3,) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 3, kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12054074

Alte Dokumentnummer

N3199441264J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P245/NOR12054074