(4)Absatz 4Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2, oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Absatz 2,) oder die Entscheidung (Absatz 3,) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 3, kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.