Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 239a, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 239a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239a

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

Paragraph 239 a,

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

  1. Ziffer eins
    die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
  2. Ziffer 2
    die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
  3. Ziffer 3
    die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,
wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104683