Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 239a
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
§ 239a.Paragraph 239 a,
Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:
die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,
wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104683