Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 229
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und
Sicherstellung.
1. Rückstandsausweis.
§ 229.Paragraph 229,
Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044005
Alte Dokumentnummer
N3196118059S