Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 22, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDurch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
  2. Absatz 2Liegt ein Mißbrauch (Absatz eins,) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Schlagworte

Umgehung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043793

Alte Dokumentnummer

N3196117847S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P22/NOR12043793