Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 131a, Fassung vom 20.12.2012

Bundesabgabenordnung § 131a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131a

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

Paragraph 131 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter und letzter Satz gelten nicht. Im Übrigen gilt Paragraph 131, auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P131a/NOR40104657