Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 96, Fassung vom 14.12.2012

Bundesabgabenordnung § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 96,

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Anmerkung

NOV: Abschn. XV, Art. II, Z 2, BGBl. Nr. 312/1987

Schlagworte

Computerbescheid

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043700

Alte Dokumentnummer

N3196110792T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P96/NOR12043700