Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131a
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
14.08.2015
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
§ 131a.Paragraph 131 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter und letzter Satz gelten nicht. Im Übrigen gilt Paragraph 131, auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Pflichten des Unternehmers
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104657