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Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 241, Fassung vom 13.01.2010
Bundesabgabenordnung § 241
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 13.01.2010
§ 240a am 13.01.2010
§ 242 am 13.01.2010
Alle Fassungen
§ 241 heute
§ 241 gültig ab 20.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
§ 241 gültig von 01.01.1962 bis 19.07.2022
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 241
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 241.
(1)
Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
(2)
Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3)
Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
Schlagworte
Rückzahlung
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044017
Alte Dokumentnummer
N3196118071S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P241/NOR12044017