Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 119, Fassung vom 13.01.2010

Bundesabgabenordnung § 119

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDie für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
  2. Absatz 2Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers

Schlagworte

Offenlegungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043892

Alte Dokumentnummer

N3196117946S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P119/NOR12043892