Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
09.05.1969
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
D. Verhältnis zum Ausland.
§ 48.
Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043820
Alte Dokumentnummer
N3196117874S