Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 127.
(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
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a) | die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, |
b) | die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen; |
c) | die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind. |
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Pflichten des UnternehmersZu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Gewinnermittlungsarten im Detail
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12050444
Alte Dokumentnummer
N3198910745H