Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 210, Fassung vom 14.04.2006

Bundesabgabenordnung § 210

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 6
ab 1. 1. 2002
§ 323 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Text

6. ABSCHNITT.
Einhebung der Abgaben.

A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren.

1. Fälligkeit und Entrichtung.

Paragraph 210,
  1. Absatz einsAbgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
  2. Absatz 2Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (Paragraph 213, Absatz eins,) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
  3. Absatz 3Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
  4. Absatz 4Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
  5. Absatz 5In den im Paragraph 228, angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
  6. Absatz 6Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß Paragraph 214, auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Am 15. ist Steuertag

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Abgabennachzahlungen

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Einkommensteuerveranlagung (UM)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40013957

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P210/NOR40013957