Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 137
Inkrafttretensdatum
12.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 137.Paragraph 137,
Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen. Abgabepflichtige, die gemäß Paragraphen 124, oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Pflichten des Unternehmers
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12056397
Alte Dokumentnummer
N3199763885J