Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 134, Fassung vom 13.07.2005

Bundesabgabenordnung § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 134.
  1. Absatz einsDie Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

Schlagworte

Einreichungsfrist, Abgabefrist

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P134/NOR40047409