Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 285, Fassung vom 20.08.2003

Bundesabgabenordnung § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 285.
  1. Absatz einsDer Vorsitzende des Berufungssenates hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
  2. Absatz 2Der Referent (§ 270 Abs. 3) hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Berufungssenat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Vorsitzenden auszuschließen,
    1. Ziffer eins
      soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.
  4. Absatz 4Als Zuhörer haben nur unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt wegen der Bewaffnung nicht verweigert werden.
  5. Absatz 5Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.
  6. Absatz 6Außer den Mitgliedern des Berufungssenates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
  7. Absatz 7Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Berufungssenates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Berufungssenates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Schlagworte

Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung,
Bildübertragung, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032033

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P285/NOR40032033