Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 270
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 270.
(1)Absatz einsDer Präsident der Finanzlandesdirektion bildet aus der Berufungskommission (§ 263) die Berufungssenate und weist diesen die Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher Anzahl zu.
(2)Absatz 2Die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident der Finanzlandesdirektion bestimmt, sind durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Über Berufungen gemäß § 260 Abs. 2 entscheidet ein fünfgliedriger Berufungssenat, der sich aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion oder einem von ihm bestimmten Finanzbeamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt. Von den Beisitzern haben einer der Gruppe der ernannten und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission anzugehören. Ein Mitglied muß von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe, ein weiteres von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein, während das dritte Mitglied von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet sein soll.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12052931
Alte Dokumentnummer
N3199332096J