Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 267
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 267.
(1)Absatz einsDie Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2)Absatz 2Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die Hälfte der entsendeten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.
(3)Absatz 3Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).
(4)Absatz 4Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber den im § 264 angeführten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044042
Alte Dokumentnummer
N3196118096S