Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 267, Fassung vom 31.12.2002

Bundesabgabenordnung § 267

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 267

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 267.
  1. Absatz einsDie Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
  2. Absatz 2Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die Hälfte der entsendeten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.
  3. Absatz 3Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).
  4. Absatz 4Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber den im § 264 angeführten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044042

Alte Dokumentnummer

N3196118096S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P267/NOR12044042