Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 264
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 264.Paragraph 264,
(1)Absatz einsIn die Berufungskommissionen dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Vollgenuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2)Absatz 2Ausgenommen von der Entsendung sind Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044039
Alte Dokumentnummer
N3196118093S