Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 206, Fassung vom 29.12.2000

Bundesabgabenordnung § 206

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

04.10.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 206.

Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen,

  1. Litera a
    soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen wurden;
  2. Litera b
    wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;
  3. Litera c
    wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.

Schlagworte

Festsetzungsverzicht

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12050431

Alte Dokumentnummer

N3198910731H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P206/NOR12050431