Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 204, Fassung vom 29.12.2000

Bundesabgabenordnung § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

09.05.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 204.
  1. Absatz einsDer festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
  2. Absatz 2Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
  3. Absatz 3Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043978

Alte Dokumentnummer

N3196118032S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P204/NOR12043978