Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
22.12.1984
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1992
vgl. Art. XXIV Z 15,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
B. Personenstands- und Betriebsaufnahme.
§ 117.
(1)Absatz einsZur Erfassung von Personen und Unternehmen, die bundesrechtlich geregelten Abgaben unterliegen, hat alle fünf Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme stattzufinden.
(2)Absatz 2Die Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme obliegt den Gemeindebehörden. Sie werden dabei als Hilfsstellen der Finanzämter tätig und haben in dieser Hinsicht die gleichen Befugnisse wie die Finanzämter.
(3)Absatz 3Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Abs. 2 zweiter Satz nicht.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Z 1,
BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Personenstandsaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043890
Alte Dokumentnummer
N3196117944S