Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 117, Fassung vom 29.12.2000

Bundesabgabenordnung § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1992
vgl. Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993

Text

B. Personenstands- und Betriebsaufnahme.

§ 117.
  1. Absatz einsZur Erfassung von Personen und Unternehmen, die bundesrechtlich geregelten Abgaben unterliegen, hat alle fünf Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme stattzufinden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme obliegt den Gemeindebehörden. Sie werden dabei als Hilfsstellen der Finanzämter tätig und haben in dieser Hinsicht die gleichen Befugnisse wie die Finanzämter.
  3. Absatz 3Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Abs. 2 zweiter Satz nicht.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Z 1, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Personenstandsaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043890

Alte Dokumentnummer

N3196117944S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P117/NOR12043890