(3)Absatz 3Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.