Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 249
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
14.07.1999
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 249.
(1)Absatz einsDie Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 248 kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.
Schlagworte
Berufungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044024
Alte Dokumentnummer
N3196118078S