Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 249, Fassung vom 26.08.1994

Bundesabgabenordnung § 249

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 249.
  1. Absatz einsDie Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  2. Absatz 2In den Fällen des § 248 kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.

Schlagworte

Berufungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044024

Alte Dokumentnummer

N3196118078S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P249/NOR12044024