(1)Absatz einsDie Berufungsfrist beträgt einen Monat, bei zollamtlichen Bestätigungen (§ 59 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129), die als Bescheide gelten, zwei Monate. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, bei zollamtlichen Bestätigungen (§ 59 Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129), die als Bescheide gelten, zwei Monate. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.