Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242
Inkrafttretensdatum
30.12.1989
Außerkrafttretensdatum
12.01.1999
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Schlagworte
Kleinbetrag
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12050434
Alte Dokumentnummer
N3198910734H