Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 212, Fassung vom 26.08.1994

Bundesabgabenordnung § 212

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 1994
Art. XXIV Z 20, BGBl. Nr. 818/1993

Text

§ 212.
  1. Absatz einsAuf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
  2. Absatz 2Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 10 000

S übersteigen, sind,

  1. Litera a
    solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 3 oder 4) oder
  2. Litera b
    soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  1. Absatz 3Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so ist für die Entrichtung des noch aushaftenden

Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.

  1. Absatz 4Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Ratenbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12052925

Alte Dokumentnummer

N3199332090J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P212/NOR12052925