(2)Absatz 2Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden Umstände. Gilt bei der Umsatzsteuer oder bei der Abgabe von alkoholischen Getränken ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum, so beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Veranlagungszeitraum endet.Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 140, zu erklärenden Umstände. Gilt bei der Umsatzsteuer oder bei der Abgabe von alkoholischen Getränken ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum, so beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Veranlagungszeitraum endet.