Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 208, Fassung vom 26.08.1994

Bundesabgabenordnung § 208

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 208.
  1. Absatz einsDie Verjährung beginnt
    1. Litera a
      in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
    2. Litera b
      in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
    3. Litera c
      in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde.
  2. Absatz 2Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 140, zu erklärenden Umstände. Gilt bei der Umsatzsteuer oder bei der Abgabe von alkoholischen Getränken ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum, so beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Veranlagungszeitraum endet.

Schlagworte

Verjährungsbeginn

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043982

Alte Dokumentnummer

N3196118036S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P208/NOR12043982