Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 305, Fassung vom 12.01.1993

Bundesabgabenordnung § 305

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 305

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 305.
  1. Absatz einsDie Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
  2. Absatz 2In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (§ 260 Abs. 2), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.
  3. Absatz 3Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
  4. Absatz 4Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044080

Alte Dokumentnummer

N3196118134S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P305/NOR12044080