Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 221a
Inkrafttretensdatum
18.07.1987
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 221a.
(1)Absatz einsDie bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie
durch Nichteinhaltung einer im § 218 Abs. 1 letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder
durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.
(2)Absatz 2Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:
Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,
Bezeichnung des Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wurde, und
Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
(3)Absatz 3Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 lit. a oder b irrtümlich nicht erteilt, so sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jene die Säumniszuschläge betreffenden Rechtsfolgen herbeizuführen, die bei Erteilung der Verrechnungsweisung eingetreten wären. Der Antrag kann binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnungsweisung zu erteilen gewesen wäre, gestellt werden.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht anzuwenden, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt.
Anmerkung
NOV: Abschn. XV, Art. II, Z 4,
BGBl. Nr. 312/1987.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043711
Alte Dokumentnummer
N3196110803T