Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.1989
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 127.
(1)Absatz einsGewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2)Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen;
die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043900
Alte Dokumentnummer
N3196117954S