Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 210
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttretedatum von Abs. 6: vgl. Art. V, Z 9, BGBl.
Nr. 151/1980.
Text
6. ABSCHNITT.
Einhebung der Abgaben.
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im
Einhebungsverfahren.
1. Fälligkeit und Entrichtung.
§ 210.
(1)Absatz einsAbgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
(2)Absatz 2Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
(3)Absatz 3Werden Abgaben, ausgenommen Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
(4)Absatz 4Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
(5)Absatz 5In den im § 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
(6)Absatz 6Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem 25. August eines Kalenderjahres ein, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von einer Woche zu; dies gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Nachfrist gemäß Abs. 2, 4 oder 5 innerhalb des angeführten Zeitraumes endet.
Anmerkung
Zu Abs. 5: NOV: Abschn. IX, Art. II,
BGBl. Nr. 557/1985.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043985
Alte Dokumentnummer
N3196118039S