Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 217, Fassung vom 30.11.1987

Bundesabgabenordnung § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum der Abs. 1, 2 und 3: vgl. Art. V, Z 9, BGBl. Nr. 151/1980)

Text

2. Säumniszuschlag.

Paragraph 217,
  1. Absatz einsWird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder Paragraph 218, hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
  2. Absatz 2Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß Paragraph 214, auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinsichtlich der erstgenannten Abgabe erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben ein.
  3. Absatz 3Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
  4. Absatz 4Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 4, oder 6 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
  5. Absatz 5Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (Paragraph 203,) nicht innerhalb der gemäß Paragraph 210, Absatz 4, oder 6 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.
  6. Absatz 6In den im Paragraph 228, angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 5, oder 6 ein.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043992

Alte Dokumentnummer

N3196118046S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P217/NOR12043992