(5)Absatz 5Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (§ 203) nicht innerhalb der gemäß § 210 Abs. 4 oder 6 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (Paragraph 203,) nicht innerhalb der gemäß Paragraph 210, Absatz 4, oder 6 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.