(3)Absatz 3Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2; § 86 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 2; § 86 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.