Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 98, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 98

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

G. Zustellungen.

Paragraph 98,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
  2. Absatz 2Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40211773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P98/NOR40211773