Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 48c, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 48c

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48c

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung

Paragraph 48 c,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.
  2. Absatz 2Gelangen die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht, dass insbesondere eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, finanzmarktrechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, sind sie berechtigt, die für die Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständige Behörde darüber zu verständigen.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn diese im Rahmen behörden- oder gerichtsinterner Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten.
  4. Absatz 4Die Abgabenbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Validierung von elektronischen Signaturen und Siegeln das zentrale Prüfservice für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zu nutzen.
  5. Absatz 5Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von Paragraph 18, Absatz 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Anfrage gestellt hat und
    2. Ziffer 2
      bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind.
    Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung zu bestimmen.
  6. Absatz 6Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.
    1. Absatz 7, Ziffer eins
      Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
      1. Litera a
        einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, DSG),
      2. Litera b
        einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,),
      3. Litera c
        ein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
      4. Litera d
        einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG)
      berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
    2. Ziffer 2
      Im Zuge einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
      2. Litera b
        Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
      3. Litera c
        Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
  7. Absatz 8Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG und Paragraph 32 b, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
    3. Ziffer 3
      bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.
    Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Ziffer eins und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Ziffer eins, hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Ziffer 2, hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Ziffer 2, eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  8. Absatz 9Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (Paragraph 10, IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.
  9. Absatz 10Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn deren Verarbeitung der Vorbereitung eines Rechtsetzungsverfahrens dient.

Schlagworte

Versicherungswesen, Meldewesen, Probefahrt, Ausbildungsmaßnahme

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40271073

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P48c/NOR40271073