293a.Ziffer 293 a Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78), so kann sie auf Antrag der Partei auch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist.Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (Paragraph 93, Absatz 3, Litera a,) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (Paragraph 78,), so kann sie auf Antrag der Partei auch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach Paragraph 293, nicht zulässig ist.