Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 258, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 258

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 258,
  1. Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde (Absatz eins,) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
    2. Litera b
      wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (Paragraph 279,) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

Schlagworte

Berufungsbeitritt

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145095

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P258/NOR40145095