Bundesrecht konsolidiert: 1 Schilling – Scheidemünze Art. 1, Fassung vom 24.05.2019

1 Schilling – Scheidemünze Art. 1

Kurztitel

1 Schilling – Scheidemünze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Das 1-Schilling-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 4'2 g und einen Durchmesser von 22'5 mm. Die eine Seite enthält die Wertziffer „1“, darunter das Wort „Schilling“ und die Jahreszahl der Ausprägung sowie die halbkreisförmige Umschrift „Republik Österreich“. Die andere Seite zeigt drei Edelweißblüten, umgeben von der Umschrift „Ein Schilling“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 1 Schilling sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in ungeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10003910

Dokumentnummer

NOR12043551

Alte Dokumentnummer

N3195941910J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/149/A1/NOR12043551